in der Neufassung vom 21.04.1990,
geändert mit Beschluss vom 08.09.1995, mit Beschluss vom 19.01.2018, mit Beschluss vom 11.01.2019 sowie mit Beschluss vom 08.04.2022
§ 1 Name und Sitz und Organisation
Der Verein führt den Namen „Imkerverein Lohmen und Umgebung e.V.“ (im weiteren Imkerverein genannt). Der Imkerverein hat seinen Sitz in Lohmen und erstreckt sich auch auf das Gebiet der umliegenden Ortschaften im Landkreis Sächsische Schweiz. Der Imkerverein ist Nachfolger der Sparte Imker Lohmen und Umgebung des VKSK, die in ihrer ursprünglichen Form am 03.12.1933 als Bienenzüchterverein Lohmen gegründet wurde. Der Imkerverein ist im Vereinsregister entsprechend Vereinsgesetz eingetragen. Der Imkerverein ist Mitglied im Landesverband Sächsischer Imker e.V. und dem Deutschen Imkerbund e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Ziele und Aufgaben – Zweck des Imkervereins
Der Imkerverein hat die Aufgabe, die in seinem Einzugsbereich ansässigen Imker als Mitglieder zu gewinnen und ihre Interessen zu vertreten. Er dient dem Gemeinwohl und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ohne jede Erzielung von wirtschaftlichem Gewinn. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Förderung und Entwicklung der Imkerei.
Der Imkerverein stellt sich folgende Ziele:
- Pflege
der Liebe zur Biene und zur Natur, Unterstützung seiner Mitglieder
beim aktiven Wirken zur Erhaltung der Natur und Umwelt sowie der
Landschaftsgestaltung.
- Förderung
der fachlichen Wissensvermittlung und des Erfahrungaustausches zu
allen Fragen der Imkerei sowie die fachliche Beratung und
Unterstützung der Mitglieder in allen imkerlichen Fragen
einschließlich Rechts- und Versicherungsangelegenheiten. Aufklärung
der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenhaltung, Bienenzucht
sowie der Gesundheitsförderung durch die Bienenerzeugnisse.
- Einflußnahme
auf die effektive Nutzung der Kultur- und Naturtrachten sowie den
Schutz, die Pflege und Erweiterung der Bienenweide und des
Beobachtungswesens. Förderung des ökologischen Umweltschutzes, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege.
- Unterstützung
der Imker bei der Wanderung mit Bienen und als Partner der
Landwirtschaft bei der Sicherung der erforderlichen
Bestäubungsleistung zur Ertragssicherung bei Obst, Ölfrucht und
Vermehrungskulturen.
- Einflußnahme
zur Erhaltung der Bienengesundheit einschließlich des Schutzes der
Bienen. Bekämpfung der Bienenkrankheiten in Zusammenarbeit mit
Veterinärwesen, Obstbau und Pflanzenschutz, Land- und
Forstwirtschaft.
- Förderung
der bienenzüchterischen Tätigkeit.
- Unterstützung
der Mitglieder bei der Erzeugung von qualitätsgerechtem Bienenhonig
und anderen Bienenprodukten sowie deren Aufkauf. Damit leisten die
Imker einen wichtigen Beitrag zur Förderung der gesunden
Lebensweise der Bevölkerung und zur Entwicklung der Apitherapie.
- Förderung
des Imkernachwuchses: Gewinnung von Nachwuchsimkern für die
sinnvolle Freizeitbetätigung aller Altersgruppen.
- Pflege
der imkerlichen Tradition.
- Umfassende
Versicherung der Mitglieder und ihrer Bienenvölker.
§
4 Gemeinnützigkeit
- Der
Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes
i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 8 der Abgabenordnung, insbesondere der
Förderung der Imkerei. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die in § 3 dargestellten Ziele und Aufgaben.
- Der
Imkerverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel
des Imkervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
- Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Imkervereins.
- Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§
5 Mitgliedschaft
- Jede
volljährige Person ansässig im Gebiet des Imkervereins kann
Mitglied werden, die Bienen hält und/oder an der Förderung und
Entwicklung der Imkerei interessiert ist.
- Mitglied
können Jugendliche ab einem Alter von 14 Jahre werden.
- Der
Antrag auf Aufnahme in den Verein ist mündlich an die
Mitgliederversammlung zu richten. Die Aufnahme beschließt die
einfache Stimmmehrheit der Mitgliederversammlung. Die Gründe einer
eventuellen Ablehnung sind nicht anzugeben.
- Die
Mitgliedschaft gilt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme.
- Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Übertretenden
Mitgliedern anderer Imkervereine werden auf Nachweis die Jahre der
Mitgliedschaft angerechnet.
- Zu
Ehrenmitgliedern im Imkerverein können durch die
Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich für die
Förderung und die Entwicklung der Imkerei und des Imkervereins
verdient gemacht haben.
§
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mit
der Aufnahme in den Imkerverein erkennt jedes Mitglied die
Bestimmungen der Satzung an.
Die
Mitglieder haben das Recht,
- an
den Mitgliederversammlungen des Imkervereins teilzunehmen und vom
vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben,
- bei
Vereinswahlen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu kandidieren und
gewählt zu werden,
- auf
Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen der
Satzung,
- zur
aktiven Teilnahme an allen Veranstaltungen und Nutzung der
vorhandenen Einrichtungen,
- zur
Stellung von Anträgen an den Vorstand und die Vereinsversammlung
- zur
Einsicht in Jahres- und Kassenbericht des Vereins.
Die
Mitglieder sind verpflichtet,
- die
Bestimmungen der Satzung einzuhalten,
- die
Beschlüsse des Vorstandes und der Vereinsversammlung einzuhalten
und zu verwirklichen,
- die
beschlossenen Beiträge fristgemäß zu entrichten.
§
7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden.
- durch Ausschluss bei nicht fristgerechter Zahlung der beschlossenen Beiträge,
- durch Tod des Mitgliedes;
- durch Ausschluss aus dem Imkerverein wegen groben Verstößen gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und
Ansprüche gegenüber dem Imkerverein. Der Austritt und Ausschluss
entbindet nicht von den Zahlungsverpflichtungen des laufenden Jahres.
§
8 Mitgliedsbeitrag – Finanzierung des Imkervereins
Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt grundsätzlich aus einem Teil der beschlossenen Beiträge, Spenden oder öffentlichen Fördermitteln. Die beschlossenen Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt. Der beschlossene Beitrag für das Folgejahr ist bis zum 15.12. des Vorjahres zu entrichten. Geht der beschlossene Beitrag nicht fristgerecht ein, so folgt nach einem Monat zum 15.01. die erste schriftliche Mahnung. Bei Nichtzahlung zum 15.02. die zweite schriftliche Mahnung. Mahngebühren sind in der Beitragsordnung geregelt.
Bei
Nichtzahlung erlischt die Mitgliedschaft des Mitgliedes zum 01.03.
des laufenden Jahres. Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird in
diesem Fall zur nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben und in
der entsprechenden Versammlungsniederschrift dokumentiert.
§
9 Struktur und Organe des Imkervereins
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Imkervereins.
- Die
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des
Imkervereins erfordert, jedoch mindestens viermal in zwölf Monaten.
- Beschlussfähig
ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung. Die
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine
Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
- Zur
Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
eingeladen.
- Die
Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder das schriftlich verlangt.
- Über
die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren
Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der
Versammlung, wird eine Niederschrift angefertigt. Sie wird vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben. Für
Versammlungsmitschriften ohne Beschluss genügt die Unterschrift des
Schriftführers.
Der
Gesamtvorstand
- Der
Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern: Dem
Vorsitzenden und dem 1. Stellvertretenden
Vorsitzenden.
- Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den 2.
Stellvertretenden Vorsitzenden, den
Schriftführer und den Kassenwart für die Dauer von zwei Jahren.
Wiederwahl ist möglich.
- Zur
Unterstützung der Vorstandsarbeit kann die Mitgliederversammlung
Obleute für spezielle Arbeitsbereiche berufen. Die Obleute haben
Stimmrecht in allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Fragen.
- Der
Vorsitzende, der 1. Stellvertretende
Vorsitzende, der 2. Stellvertretenden
Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart organisieren auf
der Grundlage der Satzung die Arbeit des Imkervereins. Diese sind
der Mitgliederversammlung einmal jährlich rechenschaftspflichtig.
- Alle
Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
- Der
Vorsitzende leitet den Verein. Er hat die Organe einzuberufen und
deren Sitzung zu leiten. Er sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse.
- Scheidet
der Vorsitzende während einer Amtsperiode aus, führt der 1.
Stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte
fort. Dieser ist verpflichtet, binnen einer Frist von 6 Monaten eine
Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen.
- Der
Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und über die
Mitgliederversammlung Protokoll zu führen.
- Dem
Kassenwart obliegen die Kassengeschäfte und die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Er hat dabei nach den Prinzipien eines
ordentlichen Kaufmanns zu handeln. Er ist an die Weisungen des
Vorsitzenden gebunden. Über die Vermögens- und Haushaltslage hat
er der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Scheidet
der 2. Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der
Kassenwart oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, wählt der Vorstand
einen Ersatzmann.
Gesetzliche
Vertreter des Imkervereins sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertretende
Vorsitzende, beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis ist der 1. Stellvertretende Vorsitzende nur bei
tatsächlicher oder rechtlicher Vertretung des Vorsitzenden
vertretungsberechtigt.
§
10 Kassenprüfer
- Zur
Prüfung der ordnungsgemäßen Nachweisführung, Verwaltung und
Verwendung der Finanzen ist jährlich mindestens eine Revision durch
die Revisionskommission durchzuführen. Ebenso ist das sonstige
Vermögen des Vereins zu überprüfen.
- Über
das Prüfergebnis haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die
Amtsdauer der zwei Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
§
11 Beschlussfassung / Abstimmung
- Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich
abgeben kann.
- Es
wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Beschlussfassung entscheidet
die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. - Zu
einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die
Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder
erforderlich.
- Dringlichkeitsanträge
in der Versammlung werden mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder beschlossen.
§
12 Auflösung des Imkervereins
- Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine
2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich
vorzunehmen.
- Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Imkervereins an den Landesverband
Sächsischer Imker,
Untere
Hauptstr. 79, 09243 Niederfrohna, vertreten durch den 1. Vorsitzenden
Dr. Michael Hardt, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die
Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu
bestellenden Liquidatoren. Diese sind nur gemeinsam
vertretungsbefugt.
- Der
Beschluss ist dem Vereinsregister schriftlich zu übergeben. Bei der
Auflösung ist nach den Festlegungen des Vereinsgesetzes zu
verfahren.
§
13 Ermächtigung des Vorstandes
- Zur
redaktionellen Änderung bzw. Ergänzung der Satzung zur Erlangung
der Gemeinnützigkeit und zur Eintragung der Satzung in das
Vereinsregister wird der Vorstand ermächtigt.
- Änderungen
oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden
vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch
die Mitgliederversammlung. Sie werden den Mitgliedern spätestens
mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.
§
14 Inkrafttreten
Alle
vorherigen Satzungen bzw. Statuten treten nach Eintragung in das
Vereinsregister außer Kraft.
Rathewalde, den 08.04.2022