geplante Veranstaltungen

Die Versammlungen werden als Rahmen für Vorträge, Abstimmungen oder zur Weitergabe von Informationen genutzt. Details zur Vereinsarbeit in Form konkreter Arbeitseinsätze oder zu Ausfahrten werden ergänzt, wenn bekannt.

Termine 2024Veranstaltung
19.01.2024, 18:00 Uhr
Gemeindehaus Rathewalde
Versammlung, Thema: Imkerei und Recht (Mathias)
09.02.2024, 18:00 Uhr
Gemeindehaus Rathewalde
Versammlung, Thema: Asiatische Hornisse
08.03.2024, 18:00 Uhr
Gemeindehaus Rathewalde
Jahreshauptversammlung, Neuwahlen
Thema: Informationen zum Waagstock
12.04.2024, 18:00 Uhr
Gemeindehaus Rathewalde
Versammlung, Thema: Beehive-Monitoring
03.05.2024, 18:00 Uhr
Imkergarten Rathewalde
Arbeitseinsatz und Versammlung,
Thema: Arbeitsschutz
25.05.2024Wanderversammlung in Graupa
14.06.2024, 18:00 Uhr
Gemeindehaus Rathewalde
Versammlung, Thema: Varroabekämpfung, ImBieSax
09.08.2024, 18:00 Uhr
Gemeindehaus Rathewalde
Versammlung, Thema: Honig in bester Qualität
01.09.2024, 10:00 Uhr
Lehrbienenstand Stadt Wehlen
Imkerfrühstück im Rahmen des Naturmarkt
11.10.2024, 18:00 Uhr
Gemeindehaus Rathewalde
Versammlung, Thema: Kerzenherstellung
23.11.2024Lichtelabend
Januar 2025Biologie der Varroamilbe
Termine 2024

Satzung

in der Neufassung vom 21.04.1990,
geändert mit Beschluss vom 08.09.1995, mit Beschluss vom 19.01.2018, mit Beschluss vom 11.01.2019 sowie mit Beschluss vom 08.04.2022

§ 1 Name und Sitz und Organisation
Der Verein führt den Namen „Imkerverein Lohmen und Umgebung e.V.“ (im weiteren Imkerverein genannt). Der Imkerverein hat seinen Sitz in Lohmen und erstreckt sich auch auf das Gebiet der umliegenden Ortschaften im Landkreis Sächsische Schweiz. Der Imkerverein ist Nachfolger der Sparte Imker Lohmen und Umgebung des VKSK, die in ihrer ursprünglichen Form am 03.12.1933 als Bienenzüchterverein Lohmen gegründet wurde. Der Imkerverein ist im Vereinsregister entsprechend Vereinsgesetz eingetragen. Der Imkerverein ist Mitglied im Landesverband Sächsischer Imker e.V. und dem Deutschen Imkerbund e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Ziele und Aufgaben – Zweck des Imkervereins
Der Imkerverein hat die Aufgabe, die in seinem Einzugsbereich ansässigen Imker als Mitglieder zu gewinnen und ihre Interessen zu vertreten. Er dient dem Gemeinwohl und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ohne jede Erzielung von wirtschaftlichem Gewinn. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Förderung und Entwicklung der Imkerei.
Der Imkerverein stellt sich folgende Ziele:

  1. Pflege der Liebe zur Biene und zur Natur, Unterstützung seiner Mitglieder beim aktiven Wirken zur Erhaltung der Natur und Umwelt sowie der Landschaftsgestaltung.
  2. Förderung der fachlichen Wissensvermittlung und des Erfahrungaustausches zu allen Fragen der Imkerei sowie die fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen imkerlichen Fragen einschließlich Rechts- und Versicherungsangelegenheiten. Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenhaltung, Bienenzucht sowie der Gesundheitsförderung durch die Bienenerzeugnisse.
  3. Einflußnahme auf die effektive Nutzung der Kultur- und Naturtrachten sowie den Schutz, die Pflege und Erweiterung der Bienenweide und des Beobachtungswesens. Förderung des ökologischen Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
  4. Unterstützung der Imker bei der Wanderung mit Bienen und als Partner der Landwirtschaft bei der Sicherung der erforderlichen Bestäubungsleistung zur Ertragssicherung bei Obst, Ölfrucht und Vermehrungskulturen.
  5. Einflußnahme zur Erhaltung der Bienengesundheit einschließlich des Schutzes der Bienen. Bekämpfung der Bienenkrankheiten in Zusammenarbeit mit Veterinärwesen, Obstbau und Pflanzenschutz, Land- und Forstwirtschaft.
  6. Förderung der bienenzüchterischen Tätigkeit.
  7. Unterstützung der Mitglieder bei der Erzeugung von qualitätsgerechtem Bienenhonig und anderen Bienenprodukten sowie deren Aufkauf. Damit leisten die Imker einen wichtigen Beitrag zur Förderung der gesunden Lebensweise der Bevölkerung und zur Entwicklung der Apitherapie.
  8. Förderung des Imkernachwuchses: Gewinnung von Nachwuchsimkern für die sinnvolle Freizeitbetätigung aller Altersgruppen.
  9. Pflege der imkerlichen Tradition.
  10. Umfassende Versicherung der Mitglieder und ihrer Bienenvölker.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  • Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 8 der Abgabenordnung, insbesondere der Förderung der Imkerei. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in § 3 dargestellten Ziele und Aufgaben.
  • Der Imkerverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Imkervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Imkervereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  • Jede volljährige Person ansässig im Gebiet des Imkervereins kann Mitglied werden, die Bienen hält und/oder an der Förderung und Entwicklung der Imkerei interessiert ist.
  • Mitglied können Jugendliche ab einem Alter von 14 Jahre werden.
  • Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist mündlich an die Mitgliederversammlung zu richten. Die Aufnahme beschließt die einfache Stimmmehrheit der Mitgliederversammlung. Die Gründe einer eventuellen Ablehnung sind nicht anzugeben.
  • Die Mitgliedschaft gilt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme.
  • Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  • Übertretenden Mitgliedern anderer Imkervereine werden auf Nachweis die Jahre der Mitgliedschaft angerechnet.
  • Zu Ehrenmitgliedern im Imkerverein können durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich für die Förderung und die Entwicklung der Imkerei und des Imkervereins verdient gemacht haben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit der Aufnahme in den Imkerverein erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen der Satzung an.

Die Mitglieder haben das Recht,

  • an den Mitgliederversammlungen des Imkervereins teilzunehmen und vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben,
  • bei Vereinswahlen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu kandidieren und gewählt zu werden,
  • auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen der Satzung,
  • zur aktiven Teilnahme an allen Veranstaltungen und Nutzung der vorhandenen Einrichtungen,
  • zur Stellung von Anträgen an den Vorstand und die Vereinsversammlung
  • zur Einsicht in Jahres- und Kassenbericht des Vereins.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,
  • die Beschlüsse des Vorstandes und der Vereinsversammlung einzuhalten und zu verwirklichen,
  • die beschlossenen Beiträge fristgemäß zu entrichten.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden.
  • durch Ausschluss bei nicht fristgerechter Zahlung der beschlossenen Beiträge,
  • durch Tod des Mitgliedes;
  • durch Ausschluss aus dem Imkerverein wegen groben Verstößen gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Imkerverein. Der Austritt und Ausschluss entbindet nicht von den Zahlungsverpflichtungen des laufenden Jahres.

§ 8 Mitgliedsbeitrag – Finanzierung des Imkervereins

Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt grundsätzlich aus einem Teil der beschlossenen Beiträge, Spenden oder öffentlichen Fördermitteln. Die beschlossenen Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt. Der beschlossene Beitrag für das Folgejahr ist bis zum 15.12. des Vorjahres zu entrichten. Geht der beschlossene Beitrag nicht fristgerecht ein, so folgt nach einem Monat zum 15.01. die erste schriftliche Mahnung. Bei Nichtzahlung zum 15.02. die zweite schriftliche Mahnung. Mahngebühren sind in der Beitragsordnung geregelt.

Bei Nichtzahlung erlischt die Mitgliedschaft des Mitgliedes zum 01.03. des laufenden Jahres. Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird in diesem Fall zur nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben und in der entsprechenden Versammlungsniederschrift dokumentiert.

§ 9 Struktur und Organe des Imkervereins

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Imkervereins.

  • Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Imkervereins erfordert, jedoch mindestens viermal in zwölf Monaten.
  • Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
  • Zur Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen.
  • Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder das schriftlich verlangt.
  • Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, wird eine Niederschrift angefertigt. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben. Für Versammlungsmitschriften ohne Beschluss genügt die Unterschrift des Schriftführers.

Der Gesamtvorstand

  • Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern: Dem Vorsitzenden und dem 1. Stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden.
  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den 2. Stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
  • Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann die Mitgliederversammlung Obleute für spezielle Arbeitsbereiche berufen. Die Obleute haben Stimmrecht in allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Fragen.
  • Der Vorsitzende, der 1. Stell­ver­tre­ten­de Vorsitzende, der 2. Stell­ver­tre­ten­den Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart organisieren auf der Grundlage der Satzung die Arbeit des Imkervereins. Diese sind der Mitgliederversammlung einmal jährlich rechenschaftspflichtig.
  • Alle Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
  • Der Vorsitzende leitet den Verein. Er hat die Organe einzuberufen und deren Sitzung zu leiten. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
  • Scheidet der Vorsitzende während einer Amtsperiode aus, führt der 1. Stell­ver­tre­ten­de Vorsitzende die Geschäfte fort. Dieser ist verpflichtet, binnen einer Frist von 6 Monaten eine Mitglieder­versammlung einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen.
  • Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlung Protokoll zu führen.
  • Dem Kassenwart obliegen die Kassengeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat dabei nach den Prinzipien eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden. Über die Vermögens- und Haushaltslage hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Scheidet der 2. Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, wählt der Vorstand einen Ersatzmann.

Gesetzliche Vertreter des Imkervereins sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertretende Vorsitzende, beide sind einzeln vertretungs­berechtigt. Im Innenverhältnis ist der 1. Stellvertretende Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Vertretung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

§ 10 Kassenprüfer

  • Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Nachweisführung, Verwaltung und Verwendung der Finanzen ist jährlich mindestens eine Revision durch die Revisionskommission durchzuführen. Ebenso ist das sonstige Vermögen des Vereins zu überprüfen.
  • Über das Prüfergebnis haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Die Amtsdauer der zwei Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Beschlussfassung / Abstimmung

  • Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
  • Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  • Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Dringlichkeitsanträge in der Versammlung werden mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 12 Auflösung des Imkervereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Imkervereins an den Landesverband Sächsischer Imker,

Untere Hauptstr. 79, 09243 Niederfrohna, vertreten durch den 1. Vorsitzenden Dr. Michael Hardt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidatoren. Diese sind nur gemeinsam vertretungsbefugt.
  • Der Beschluss ist dem Vereinsregister schriftlich zu übergeben. Bei der Auflösung ist nach den Festlegungen des Vereinsgesetzes zu verfahren.

§ 13 Ermächtigung des Vorstandes

  • Zur redaktionellen Änderung bzw. Ergänzung der Satzung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit und zur Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wird der Vorstand ermächtigt.
  • Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie werden den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.

§ 14 Inkrafttreten

Alle vorherigen Satzungen bzw. Statuten treten nach Eintragung in das Vereinsregister außer Kraft.

Rathewalde, den 08.04.2022